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1. Maklervertrag: Alle unsere Dienstleistungen erfüllen wir mit größtmöglicher Gewissenhaftigkeit und im ausgleichenden Interesse aller Parteien. Als verbindliche Leitlinie für unser Handeln legen wir die Standesregeln des RDM zugrunde.
2. Angebot: Alle Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf bzw. -vermietung bleiben vorbehalten. Auch bei mündlich bzw. telefonisch angebotenen Objekten entsteht ein Maklervertrag mit Provisionspflicht.
3. Haftung: Unsere Objektbeschreibungen wurden aufgrund der Angaben des Verkäufers / Vermieters bzw. deren Beauftragten erstellt. Wir bemühen uns, über Objekt und Vertragspartner möglichst vollständige und richtige Angaben zu erhalten. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Unsere Haftung für Schäden beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Und auf einen Höchstbetrag von € 50.000,-
4. Vertraulichkeit: Die Informationen des Nachweises sind vertraulich und nur für den Adressaten bestimmt. Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Der volle Provisionsanspruch gegenüber dem Adressaten entsteht insbesondere dann, wenn der Auftraggeber den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den Vertrag abschließt.
5. Kenntnis des Objekts Der Interessent ist ausdrücklich darüber informiert, dass er für den Fall der Kenntnis des Objekts bzw. des Eigentümers des Objekts diesen Umstand dem Makler innerhalb von fünf Wochentagen mitzuteilen hat. Erfolgt keine Mitteilung, ist die Weitergabe der Informationen des Maklers an den Interessenten im Falle des Vertragsabschlusses für den Vertragsabschluß ursächlich und begründet ebenfalls die Verpflichtung zur Provisionszahlung. Ist Alleinauftrag erteilt, so sind direkte oder auch durch andere Makler benannte Interessenten an den alleinbeauftragten Makler zu verweisen.
6. Doppeltätigkeit: Wir sind als Makler berechtigt, für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu werden.
7. Fälligkeit der Provision: Unser Provisionsanspruch ist verdient, fällig und zahlbar bei Abschluss des vermittelten oder nachgewiesenen Vertrages oder wenn das angebotene Objekt aus der Zwangsversteigerung erworben wird. Bei Geschäftskauf, Pacht oder Miete gilt auch die Leistung einer Anzahlung oder die Übernahme eines Objekts als Vertragsabschluß.
8. Höhe der Provision: Bei Kaufgeschäften errechnet sich die Provision aus dem Kaufpreis bzw. dem Gesamtwert des Vertrages einschließlich etwaiger Einrichtungsablöse, Hypothekenübernahme etc. Im Falle des Zustandekommens eines Mietvertrages bemisst sich die Provision nach der vereinbarten Monatskaltmiete.
a) Die Vermittlungs- und Nachweisgebühr für den An- und Verkauf von Haus- und Grundbesitz beträgt für den Käufer 3% des Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b) Bei der Vermietung von Wohnraum ist nur der Mieter verpflichtet, eine Provision vorn 2 Monatskaltmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
c) Bei gewerblichen Vermietungen hat nur der Mieter eine Provision von drei Monatskaltmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
d) Bei Abschluß von Pachtverträgen hat der Pächter eine Provision in Höhe der dreifachen Monatspacht zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
e) Wird neben einem Miet- oder Pachtvertrag ein Optionsrecht des Mieters oder Pächters vereinbart, so ist eine weitere Maklerprovision in Höhe einer Monatsmiete bzw. einer Monatspacht zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
f) Bei Vermittlung eines Vorkaufsrechts ist der berechtigte verpflichtet, 1% des Verkehrswertes des Objekts, bei Inanspruchnahme des Vorkaufsrechts weitere 2% des Kaufpreises, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, als Provision zu zahlen.
g) Erfolgt aufgrund unseres Nachweises der Erwerb eines Objekts im Zwangsversteigerungsverfahren, so hat der Erwerber eine Provision von 3% des gezahlten Versteigerungserlöses zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
h) Bei Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts beträgt die Provision 3 Prozent von Kaufpreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ist ein solcher nicht vereinbart, so tritt an dessen Stelle der 25-fache Jahreserbbauzins.
i) Beim Verkauf auf Rentenbasis gilt als Kaufpreis der Barpreis zuzüglich des kapitalisierten Rentenzinses (Kapitalbarwert der Rente).
j) Bei Vereinbarung einer Staffelmiete wird die Provision nach der monatlichen Durchschnittsmiete der Gesamtlaufzeit errechnet.
Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt jeweils nach dem gültigen Mehrwertsteuersatz.
9. Zeitpunkt der Fälligkeit Die Provisionsforderung wird mit Abschluss des Kaufvertrages bzw. mit Abschluss des Mietvertrages zur Zahlung fällig. Sollte der Auftraggeber die Provisionsrechnung 30 Tage nach Zugang nicht beglichen haben, so gerät er ohne Mahnung in Verzug. Ab dem Verzugszeitpunkt werden Verzugszinsen p. A. in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB fällig (§ 288 BGB). Ist der Schuldner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so beträgt der Verzugszins 8% über dem Basiszinssatz.
10. Kauf nach Vertragsablauf: Erfolgt ein Vertragsabschluß zwischen dem Verkäufer und einem von uns nachgewiesenen und vermittelten Erwerber bei einer Einzel- Wohnimmobilie innerhalb einer Frist von 6 Monaten oder einer Gewerbeimmobile innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Vertragsablauf, so wird die volle Provision fällig. Dabei ist es unerheblich, ob der ursprünglich gewollte Vertrag oder ein vom damaligen Auftrag abweichendes Geschäft abgeschlossen wurde.
11. Kauf nach Miete Wird ein durch den Makler nachgewiesenes Objekt zunächst gemietet oder gepachtet, innerhalb von fünf Jahren danach an den Pächter/Mieter verkauft, so ist die hierfür vereinbarte Provision zu zahlen, abzüglich der für den Miet- / Pachtvertrag gezahlten Provision.
12. Gleichwertigkeit: Dem Abschluss eines Kaufvertrages entsprechen der Erwerb des Objektes im Wege der Zwangsversteigerung, die Übertragung von realen oder ideellen Anteilen. Kommt zwischen dem Käufer bzw. Mieter und dem Eigentümer eines Objektes ein anderes als im Auftrag vorgesehenes oder ein weiteres Geschäft zustande, mit dem jedoch der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird, gilt hierfür ein Vermittlungsauftrag des Maklers als ursächlich anerkannt. Der Eigentümer hat dem Makler hierüber Kenntnis zu geben. Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn das Geschäft mit einer anderen Partei zustande kommt, mit der der Käufer bzw. Mieter in einem besonders engen persönlichen oder ausgeprägten wirtschaftlichen Verhältnis steht. Kommt ein Kauf- bzw. Mietvertrag über ein anderes dem Verkäufer / Eigentümer gehörendes Objekt zustande, so ist die vereinbarte Vergütung ebenfalls zu bezahlen, wenn der Makler im Rahmen des Auftrags den Nachweis zum Abschluss des Vertrages oder die Namhaftmachung des Vertragspartners ermöglicht hat.
13. Erlöschen / Rücktritt Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zustande gekommenen Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittvorbehalts des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen, in seiner Person liegenden Gründen rückgängig gemacht bzw. nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadensersatz verpflichtet.
14. Beurkundung: Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Makler rechtzeitig über den Beurkundungstermin zu informieren.
15. Nebenabreden Der Auftraggeber bestätigt abschließend, dass sonstige stillschweigende oder mündliche Nebenabreden nicht getroffen wurden und zusätzliche Vereinbarungen nur dann Gültigkeit erlangen, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
16. Schlussbestimmungen: Der Makler nimmt keine Zahlungen für den Verkäufer in Empfang. Der Makler haftet in keiner Weise für die Finanzierung der von ihm nachgewiesenen Objekte.Er wird weder als Vertreter des Auftraggebers noch als Anbieter des Objektes tätig, sondern stets im eigenen Namen. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Maklerunternehmens.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein, bleiben dennoch die verbleibenden Bestimmungen wirksam.
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